Umsatzsteuer bei freiberuflichen Dozenten

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Selbstständige Journalistin mit dem Fokus auf Verbraucher- und Internetthemen, Buchautorin, Dozentin. Mehr Infos: Wirtschaft verstehen!, Facebook, @kuechenzurufGoogle+

Null Prozent, sieben Prozent, 19 Prozent? Monatlich oder vierteljährlich? Die Umsatzsteuer kann freiberufliche Journalisten ganz schön verwirren. Besonders, wenn sie neben der eigentlichen journalistischen Arbeit auch Seminare geben. Denn dann hängt es vom Auftraggeber ab, ob der Freiberufler Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss oder nicht. Das wird dann besonders schwierig, wenn die Auftraggeber selbst sich mit dem Thema nicht auskennen. Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch aus Berlin hat mir einige Fragen zum Thema beantwortet.


Gibt es eine feste Regel, wann Bildungsträger umsatzsteuerbefreit sind, und wann nicht?

Grundsätzlich ist zunächst einmal jedes Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Es gibt aber Ausnahmen, die in Paragraf 4 des Umsatzsteuergesetzes geregelt sind. In den Nummern 21 und 22 geht es dabei um Bildungsträger. Universitäten sind in aller Regel immer umsatzsteuerbefreit. Private Hochschulen sind es unter Umständen. Und bei anderen Bildungsträgern kommt es darauf an, ob sie beispielsweise auf den Berufseinstieg vorbereiten oder nicht.

Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch
Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch

Wie weist man dem Finanzamt nach, dass ein Kunde umsatzsteuerbefreit ist?
Bildungsträger und private Hochschulen haben in der Regel eine Bescheinigung der entsprechenden Landesbehörde, die sie dem Dozenten zur Verfügung stellen können. Grundsätzlich sollte es auch ausreichen, wenn ein öffentlicher Träger für die Kosten aufkommt.

Und wenn der Kunde die Verantwortung zur Beantwortung der Frage auf den Auftragnehmer abwälzen möchte?

Das geht natürlich nicht. Der Auftragnehmer ist ein Außenstehender, kein Hellseher. Er kann nicht wissen, ob ein Bildungsträger umsatzsteuerbefreit ist oder nicht. Im Zweifelsfall sollte der Dozent die Umsatzsteuer verlangen.

Was, wenn fälschlicherweise keine Umsatzsteuer verlangt wurde?
Dann muss der Dozent eine korrigierte Rechnung schicken, auf der die Umsatzsteuer explizit ausgewiesen wird. Weigert sich der Auftraggeber, nachträglich die Umsatzsteuer zu zahlen, kann der Dozent klagen – oder er muss die Umsatzsteuer von seinem Honorar bezahlen.

Welche Auswirkungen hat das auf die Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise die Umsatzsteuererklärung, wenn der Fall schon länger zurückliegt?

Zumindest in der Theorie müssen beide neu gemacht und in einer korrigierten Version abgegeben werden. In der Praxis reicht es oft aus, wenn die Jahreserklärung verbessert wird.

Was ist Ihr Tipp: Wie macht man es so, dass es von Anfang an keine Probleme gibt?

Umsatzsteuer ist ein schwieriges Gebiet, unter anderem weil es so viele Ausnahmen gibt. Sinnvoll ist sicher, schon zu Anfang den Kunden zu fragen, ob er umsatzsteuerbefreit ist, und sich gegebenenfalls die entsprechenden Unterlagen kopieren zu lassen. Wer mit dem Thema lieber gar nichts zu tun haben möchte, geht zum Steuerberater.

Regelmäßige Seminar zum Thema Steuern für Journalisten gibt die Wirtschaftsjournalistin Constanze Elter.

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